Sie sind es ja wahrscheinlich schon gewohnt, dass wir Ihnen Ihr Arzneimittel von einem anderen Hersteller geben müssen als vom Arzt verordnet – Ihre Krankenkasse zwingt uns dazu. Seit dem 01.01.2011 werden Arzneimittel mit demselben Wirkstoff auch dann als austauschbar angesehen, wenn die zugelassenen und im Beipackzettel angegebenen Anwendungsgebiete nicht 100%ig übereinstimmen. Das bedeutet: Sie erhalten möglicherweise ein Arzneimittel, in dessen Beipackzettel „Ihre“ Krankheit gar nicht erwähnt wird. Die Wirkung bleibt zwar dieselbe, doch Verwirrung ist vorprogrammiert.
Zum anderen werden kleinere Differenzen in der Stückzahl ab jetzt einfach ignoriert (wahrscheinlich als Folge der schlechten PISA-Ergebnisse...). So sind definitionsgemäß nun 16=24, 45=55 und 95=100 Stück; Hauptsache, der Rabattpartner wird bedient.
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Ab und an bekommen wir zu hören, dass das "neue" Medikament schlechter oder anders wirkt als das "alte". Ist das möglich?
Grundsätzlich gilt: der Wirkstoff bleibt stets derselbe. Alle Arzneimittel sind in Deutschland regulär zugelassen und müssen bei der Zulassung die Gleichwertigkeit mit dem Originalpräparat beweisen. Diese Gleichwertigkeit wird auch ständig bei Untersuchungen des apothekereigenen Zentrallabors bestätigt. Ich persönlich mache da übrigens auch keinen Unterschied, wenn ich einmal ein Arzneimittel benötige.
Unterschiede sind am ehesten noch bei Arzneimitteln mit besonderer Zubereitung (wie z.B. Retardtabletten) denkbar, da die Methoden, z.B. eine Wirkverzögerung zu erreichen, verschieden sein können. Meist spielt jedoch die Psyche die größte Rolle: das merkt man auch daran, dass die meisten „Reklamationen“ bei Schlaf- und Beruhigungsmitteln, d.h. bei Medikamenten mit hoher psychischer Wirkung, auftreten.